Weitere Entscheidung unten: BFH, 05.11.2001

Rechtsprechung
   BFH, 14.01.2002 - VIII B 95/01   

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https://dejure.org/2002,11474
BFH, 14.01.2002 - VIII B 95/01 (https://dejure.org/2002,11474)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2002 - VIII B 95/01 (https://dejure.org/2002,11474)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2002 - VIII B 95/01 (https://dejure.org/2002,11474)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Veräußerungsgewinn - Kapitalgesellschaft - Gewerbesteuer - Mitunternehmeranteil

  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewSt-Pflicht des Gewinns aus der Veräußerung einer im BV gehaltenen Beteiligung an einer KapG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 811
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.04.2001 - IV R 75/99

    Gewerbesteuer - Mehrmütterorganschaft - Anteilsveräußerung - Veräußerungsgewinn -

    Auszug aus BFH, 14.01.2002 - VIII B 95/01
    Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass der Gewinn, der aus der Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielt wird, grundsätzlich als Gewerbeertrag i.S. des § 7 des Gewerbesteuergesetzes zu erfassen ist, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs gehören und nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe dieses Betriebes veräußert oder entnommen werden (Urteile vom 1. Juli 1992 I R 5/92, BFHE 169, 224, BStBl II 1993, 131, m.w.N.; vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421, BFH/NV 2001, 1195).

    Soweit in der jüngeren Rechtsprechung des BFH die Frage aufgeworfen worden ist, ob nicht richtigerweise Veräußerungs- und Abwicklungsvorgänge allgemein, also bei Gewerbebetrieben aller Rechtsformen (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 27/01, Deutsches Steuerrecht 2001, 2111), oder die Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 421, BFH/NV 2001, 1195, unter 1. a bb der Entscheidungsgründe) als Gewerbeertrag zu erfassen sind, könnte darüber nur in einem Verfahren entschieden werden, in dem diese Frage entscheidungserheblich wäre.

  • BFH, 05.09.2001 - I R 27/01

    Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 14.01.2002 - VIII B 95/01
    Soweit in der jüngeren Rechtsprechung des BFH die Frage aufgeworfen worden ist, ob nicht richtigerweise Veräußerungs- und Abwicklungsvorgänge allgemein, also bei Gewerbebetrieben aller Rechtsformen (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 27/01, Deutsches Steuerrecht 2001, 2111), oder die Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 421, BFH/NV 2001, 1195, unter 1. a bb der Entscheidungsgründe) als Gewerbeertrag zu erfassen sind, könnte darüber nur in einem Verfahren entschieden werden, in dem diese Frage entscheidungserheblich wäre.
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 14.01.2002 - VIII B 95/01
    Hat der BFH die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 01.07.1992 - I R 5/92

    Unanwendbarkeit von § 20 Abs. 1 UmwStG 1977 auf verschleierte Sachgründung

    Auszug aus BFH, 14.01.2002 - VIII B 95/01
    Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass der Gewinn, der aus der Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielt wird, grundsätzlich als Gewerbeertrag i.S. des § 7 des Gewerbesteuergesetzes zu erfassen ist, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs gehören und nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe dieses Betriebes veräußert oder entnommen werden (Urteile vom 1. Juli 1992 I R 5/92, BFHE 169, 224, BStBl II 1993, 131, m.w.N.; vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421, BFH/NV 2001, 1195).
  • BFH, 02.02.1972 - I R 217/69

    Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer

    Auszug aus BFH, 14.01.2002 - VIII B 95/01
    Er hat die Auffassung, die Veräußerung sämtlicher Anteile an einer Kapitalgesellschaft sei auch für Zwecke der Gewerbesteuer einer Teilbetriebsveräußerung gleichzustellen, ausdrücklich mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Ergänzung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes durch das Steueränderungsgesetz 1965 lediglich als eine auf das Einkommensteuerrecht beschränkte, auf Milderung der Progression bedachte Fiktion anzusehen sei (Urteil vom 2. Februar 1972 I R 217/69, BFHE 105, 35, BStBl II 1972, 470).
  • BFH, 18.10.2005 - I B 226/04

    NZB - grundsätzliche Bedeutung; Abwicklung KapG; Betriebsaufgabegewinn

    Nach dem Ergehen der Entscheidung, die langjähriger Verwaltungspraxis entspricht (zuletzt Abschn. 40 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1998), haben andere Senate des BFH diese Linie ebenfalls fortgesetzt (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474; BFH-Beschluss vom 14. Januar 2002 VIII B 95/01, BFH/NV 2002, 811; BFH-Urteile vom 22. Januar 2004 III R 19/02, BFHE 205, 140, BStBl II 2004, 515; vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754), auch das FG Münster hat sich angeschlossen (Urteil vom 26. November 2001 9 K 2871/99 K, G, F, juris, vom Senat aus anderen Gründen teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 7/02, BFHE 207, 429).

    Es kann im Übrigen auch nicht aus einer --nicht entscheidungserheblichen (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 811)-- Zusatzbemerkung in den Entscheidungsgründen auf einen "inneren Widerspruch" der Entscheidung geschlossen werden.

  • FG Hamburg, 30.08.2004 - I 293/01

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflichtigkeit der Veräußerungsgewinne aus der

    Demgegenüber hat der BFH in seiner Entscheidung vom 14.01.2002 ausdrücklich die Ansicht vertreten, dass die Frage, ob die Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtig ist, nicht mehr klärungsbedürftig ist, da der BFH dies bereits positiv entschieden hat (BFH vom 14.01.2002, VIII B 95/01, BFH/NV 2002, 811).
  • FG Münster, 29.11.2012 - 3 K 3834/10

    Veräußerung eines 100 %igen KapG-Anteils im SBV gewerbesteuerpflichtig

    Dabei ist auch grundsätzlich der Gewinn, der aus der Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielt wird, als Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG zu erfassen, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs gehören und nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe dieses Betriebs veräußert oder entnommen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 14.01.2002 VIII B 95/01, BFH/NV 2002, 811; Urteil vom 07.09.2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608).
  • FG Münster, 09.10.2003 - 14 K 4521/00

    Ausnahme zur Gewerbesteuerpflicht von Anteilsveräußerungen

    Zwar unterliegen Beteiligungsverkäufe im Allgemeinen und nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch solche von 100 %igen Beteiligungen im Besonderen der GewSt (vgl. zusammenfassend den Beschluss des BFH vom 14.01.2002 VIII B 95/01, NV 2002, 811; a. A. Rose FR 93, 253. Zum Ganzen Schmidt, Komm. zum EStG, 22. Aufl., Rz. 161 zu § 16).
  • FG Hamburg, 29.04.2004 - VI 75/02

    Neutralisierung von Teilwertabschreibungen im Organkreis

    Der Gewinn aus der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört deshalb trotz § 16 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 EStG zum Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 7 GewStG (vgl. R 40 GewStR), denn die Ergänzung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch das Steueränderungsgesetz 1965, durch welche Anteilsveräußerungen Betriebsveräußerungen gleichgestellt wurden, beschränkt sich auf das Einkommensteuerrecht und bezweckt lediglich die Milderung der Progression (BFH-Beschluss vom 14.01.2002, VIII B 95/01, BFH/NV 2002, 811 ; BFH-Urteil vom 2. Februar 1972, I R 217/69, BFHE 105, 35 , BStBl II 1972, 470 ).
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Rechtsprechung
   BFH, 05.11.2001 - II B 148/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,11300
BFH, 05.11.2001 - II B 148/01 (https://dejure.org/2001,11300)
BFH, Entscheidung vom 05.11.2001 - II B 148/01 (https://dejure.org/2001,11300)
BFH, Entscheidung vom 05. November 2001 - II B 148/01 (https://dejure.org/2001,11300)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,11300) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 811
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.01.2000 - VII B 292/99

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 05.11.2001 - II B 148/01
    Wird eine außerordentliche Beschwerde auch in den Fällen für statthaft gehalten, in denen die reguläre Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach Maßgabe des Abs. 3 der Vorschrift nicht zugelassen worden ist, muss sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 129 Abs. 1 FGO eingelegt worden sein (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481).

    Soweit die in der FGO nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde für statthaft gehalten wird, wird verlangt, dass die angegriffene Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 481).

  • BFH, 26.01.2006 - II B 93/05

    Außerordentliche Beschwerde

    Dies gilt auch für eine außerordentliche Beschwerde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. September 2002 III B 81/02, juris STRE200251062; vom 5. November 2001 II B 148/01, BFH/NV 2002, 811; vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481).

    Soweit die in der FGO nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde für statthaft gehalten wird, wird verlangt, dass die angegriffene Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 811 und BFH/NV 2000, 481).

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